Grundsätzlich ist vergleichende Werbung in der Schweiz erlaubt, solange sie sich innerhalb der Schranken des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bewegt. Werbung darf nicht täuschen und darf nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen (Art. 2 UWG). Vergleiche dürfen insbesondere nicht unrichtig sein. In der Praxis finden sich jedoch selten Beispiele mit offensichtlich falschen Angaben. Ferner dürfen Vergleiche nicht irreführend sein. Nicht erlaubt ist ein Vergleich auch dann, wenn er unnötig herabsetzend ist. Ebenfalls unlauter und somit unzulässig sind Vergleiche, die sich unnötig an die Leistungen eines Konkurrenten anlehnen oder dessen guten Ruf ausnützen (Art. 3 lit. e UWG).
Der Bundesrat hat gestützt auf das UWG und das Fernmeldegesetz die Preisbekanntgabeverordnung (PBV) erlassen. Die PBV bezweckt, dass die Preise für die Konsumenten klar und miteinander vergleichbar sind, und dass irreführende Preisangaben verhindert werden (Art. 1 PBV; Art. 18 UWG). Die Preisbekanntgabe bildet ein Instrument zur Förderung des lauteren Wettbewerbs. Daneben gibt es zahlreiche weitere Vorschriften zur Preisbekanntgabe, so z. B. im Konsumkredit-, Heilmittel-, Alkoholgesetz, etc.
Preisbekanntgabeverordnung
Die Preisbekanntgabeverordnung gilt für das Angebot von Waren zum Kauf an Konsumenten (z. B. im Schaufenster, Internet, etc.) sowie für das Angebot bestimmter Dienstleistungen (z. B. Dienstleistungen von Textilreinigungen, Dienstleistungen im Bereich Flugreisen, etc.). Für den Konsumenten muss klar sein, auf welches Produkt (und auf welche Verkaufseinheit) oder auf welche Dienstleistung sich der Preis bezieht (Art. 9 Abs. 1 und Art. 11 PBV).
Welcher Preis ist bei Waren anzugeben? Wo und in welcher Form sind die Preise bekannt zu geben?
Es muss der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizer Franken inklusive öffentlicher Abgaben (wie MWST), vorgezogener Entsorgungsbeiträge, Urheberrechtsvergütungen sowie weiterer nicht frei wählbarer Zuschläge angegeben werden (sog. «Detailpreis», Art. 3 PBV). Für messbare Waren gilt als Grundsatz, dass der Grundpreis anzugeben ist. Dies ist der Preis je Kilogramm, Liter, Meter, etc. (z. B. CHF 2.–/kg). Für messbare vorverpackte Waren (oder Fertigpackungen) muss der Detail- und Grundpreis angegeben werden (z. B. Kartoffelsalat: 300 g CHF 4.50, 100 g CHF 1.50). Ausnahmsweise muss der Grundpreis nicht angegeben werden (dies z. B. beim Verkauf per Stück, für gängige Gewichte, Volumen und Masse wie 1 kg, 1 l oder 1 m, etc.).
Grundsätzlich muss die Preisanschrift am Produkt selber oder unmittelbar daneben platziert werden. Ausnahmsweise darf die Preisanschrift am Regal erfolgen oder es dürfen Preislisten angeschlagen werden; dies dann, wenn die direkte Preisanschrift wegen der Vielzahl preisgleicher Waren oder aus technischen Gründen unzweckmässig ist. Das Gleiche gilt im Falle gewisser Luxusgegenstände wie Schmuck, Uhren oder Kunstgegenstände, wenn deren Preis 5000 Franken übersteigt.
Die Preise müssen leicht sichtbar und gut lesbar sein; zudem muss klar sein, auf welches Produkt oder auf wie viele Stücke, Liter und so weiter sich der Detailpreis bezieht. Bei einer Preisanschrift im Schaufenster muss der Detailpreis angegeben werden; bei messbarer Ware ist der Grundpreis anzugeben. Alle Preise müssen von aussen gut lesbar sein (Art. 8 PBV).
Welcher Preis ist bei Dienstleistungen anzugeben? Wo und in welcher Form sind die Preise bekannt zu geben?
Auch bei Dienstleistungen (einer Wäscherei, eines Taxiunternehmens, etc.) ist der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizer Franken inklusive allfälliger überwälzter öffentlicher Abgaben (zum Beispiel Mehrwertsteuer, etc.) anzugeben und zwar mittels leicht zugänglicher, gut lesbarer und klarer Preisanschläge und /oder Preislisten. Dabei muss die Art der Dienstleistung, die Einheit (z. B. Anzahl Personen, Stück, etc.) oder es müssen die Verrechnungssätze (z. B. Stundenansatz, Kilometeransatz, etc.)angegeben werden.
Ferner gibt es zahlreiche weitere Vorschriften für Dienstleistungen, die über Fernmeldedienste (wie Informationsdienste [Auskunft], Vermarktungsdienste, etc.) erbracht werden (z. B. Angabe der Grundgebühr, etc.). Ebenso gibt es detaillierte Vorschriften bei Angeboten für Kreditkarten (z. B. Angabe der Jahresgebühr, etc.).