Wie das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum meldet, beträgt der Mehrwert bei typisch schweizerischen Pro-dukten sowie bei landwirtschaftlichen Naturprodukten bis zu 20 Prozent, bei
Luxusgütern sogar bis zu 50 Prozent des Verkaufspreises.
Wie Studien der ETH Zürich oder der Universität St. Gallen belegen, würden über 60 Prozent der Befragten für in der Schweiz produzierte Lebensmittel mehr als das Doppelte bezahlen. Allein die Uhren-, Schokolade-, Schmuck- und Maschinenbranchen erzielen zusammen einen Mehrerlös in der Höhe von 5,8 Milliarden Franken, was gut einem Prozent des schweizerischen Bruttoinlandprodukts entspricht. Die Kunden erwarten dann aber, dass die Produkte wirklich aus der Schweiz kommen. Deswegen entwickelte man in den letzten Jahren neue gesetzliche Regelungen unter der Bezeichnung «Swissness».
Die Herkunftsangaben
Kernstück der Swissness-Gesetzgebung ist die Revision des Markenschutzgesetzes und die Markenschutzverordnung. Die Herkunft eines industriellen Produkts entspricht dem Ort, an dem mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten anfallen (MSchG Art. 48 c). Bei der Berechnung werden die Kosten für Fabrikation und Zusammensetzung und die Kosten für Forschung und Entwicklung berücksichtigt sowie die Ausgaben für gesetzlich vorgeschriebene oder branchenweit einheitlich geregelte Qualitätssicherung und Zertifizierung. Genauer definiert werden diese Kosten in der Verordnung. Die Herkunftsangabe einer Dienstleistung muss dem Geschäftssitz der natürlichen oder juristischen Person entsprechen, welche die Dienstleistung erbringt. Allfällige zusätzliche Anforderungen müssen ebenfalls erfüllt sein (MSchG Art. 49 ff.).
Wichtig ist die Beweislastumkehr (MSchG Art. 51 a): Der Benutzer einer Herkunftsangabe muss beweisen, dass diese zutreffend ist.
Anforderungen für Lebensmittel
Bei Naturprodukten und Lebensmitteln bezieht sich die Herkunftsangabe auf den Ort der Herkunft im schweizerischen Staatsgebiet (MSchG Art. 48 b). Die Herkunft eines Lebensmittels entspricht dem Ort, von dem mindestens 80 Prozent des Gewichts der Rohstoffe kommen, aus denen sich das Lebensmittel zusammensetzt, bei Milch und Milchprodukten 100 Prozent.
Bei der Berechnung werden alle Rohstoffe berücksichtigt, für die der Selbstversorgungsgrad der Schweiz mindestens 50 Prozent beträgt. Rohstoffe, für die der Selbstversorgungsgrad 20 bis 49,9 Prozent beträgt, sind nur zur Hälfte anzurechnen. Die Herkunftsangabe muss dem Ort entsprechen, an dem das Lebensmittel seine wesentlichen Eigenschaften erhalten hat.
Für Lebensmittel gilt die neue Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel (HasLV). Diese enthält unter anderem Bestimmungen über die Berechnung des erforderlichen Mindestanteils und Bestimmungen über Naturprodukte, die in der Schweiz nicht verfügbar sind.
Die Naturprodukte, die temporär wegen unerwarteter oder unregelmässig auftretender Gegebenheiten wie Ernteausfall nicht oder nicht in genügender Menge in der Schweiz produziert werden können, werden vom Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) in einer Departementsverordnung festgelegt.