Für Drohnen benötigt man neue Normen, das ist ein Ziel der Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV). Momentan befinden sich diverse Normungsprojekte über Drohnen im Anfangsstadium (siehe Box). Weltweit werden Interessierte sowie Experten aus Unternehmen, Wissenschaft, Behörden und anderen Organisationen gesucht, die sich aktiv an der Entwicklung von Normen zu diesem Thema beteiligen möchten.
Schweizer Recht
Für Drohnen gibt es in der Schweiz schon diverse rechtliche Vorschriften. Zuständig ist das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl). Als Drohnen gelten ferngesteuerte, meist kleinere Fluggeräte. Laut Bazl sind sie den Flugmodellen gleichgestellt. Gesetzliche Grundlage ist das Luftfahrtgesetz (LFG), wo sie allerdings nicht namentlich erwähnt sind. Der Bundesrat kann Vorschriften für unbemannte Luftfahrzeuge erlassen, um Sicherheit sowie Umweltschutz zu gewährleisten. Für Drohnen gilt also die Luftfahrtverordnung (LFV):
Unbemannte Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 30 Kilogramm dürfen ausschliesslich mit Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (Bazl) eingesetzt werden. Die Kantone sind ermächtigt, für unbemannte Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von weniger als 30 Kilogramm Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung und der Gefährdung von Personen und Sachen auf der Erde zu treffen (LFV Art. 2).
- Für Unternehmen, die Luftfahrzeuge besonderer Kategorien betreiben, ist keine Betriebsbewilligung erforderlich (LFV Art. 104).
Für Drohnen (also unbemannte Luftfahrzeuge) gilt zusätzlich die Verordnung des Uvek über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK). Im Prinzip wird die Lufttüchtigkeit von unbemannten Flugkörpern nicht geprüft. Drohnen werden nicht in das Luftfahrtregister eingetragen und es werden keine Lärmzeugnisse ausgestellt (VLK Art. 2). Für Modellluftfahrzeuge kann eine Musterzulassung beim Bazl beantragt werden. Das Zulassungsverfahren und die Lufttüchtigkeitsanforderungen richten sich nach der Verordnung des Uvek über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen (VLK Art. 20a). Die Kantone können für unbemannte Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von weniger als 30 Kilogramm Vorschriften zur Verminderung der Umweltbelastung und der Gefährdung von Personen und Sachen auf der Erde erlassen (Art. 51 Abs. 3 LFG, VLK Art. 19).
Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind vom Halter durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens 1 Million Franken sicherzustellen (VLK Art. 20). Der Haftpflichtversicherungsnachweis ist beim Betrieb mitzuführen. Die Sicherstellung der Haftpflichtansprüche ist nicht erforderlich für Modelluftfahrzeuge mit einem Gewicht von weniger als 0,5 kg, eine Versicherung ist aber auch dann zu empfehlen.
Weitere Vorschriften
Für gewerbsmässige Flüge mit unbemannten Luftfahrzeugen ist keine Bewilligung des Bazl erforderlich (VLK Art. 5). Für unbemannte Luftfahrzeuge, ausgenommen für Hängegleiter mit elektrischem Antrieb, besteht kein Zwang, auf einem Flugplatz abzufliegen oder zu landen (VLK Art. 3). Für gewerbsmässige Flüge und öffentliche Flugveranstaltungen ist keine Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (Bazl) erforderlich (VLK Art. 4).
Für unbemannte Luftfahrzeuge bis 30 Kilogramm und Modelluftfahrzeuge gelten, mit Ausnahme der Vorschriften über die Mindestflughöhen, die Verkehrsregeln der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, ergänzend diejenigen der VLK. Wer ein Modellluftfahrzeug mit einem Gewicht bis 30 kg betreibt, muss stets direkten Augenkontakt zum Luftfahrzeug halten und jederzeit die Steuerung gewährleisten können (VLK Art. 17). Der Betrieb von Modelluftfahrzeugen mit einem Gewicht zwischen 0,5 und 30 Kilogramm ist untersagt
- in einem Abstand von weniger als fünf Kilometer von den Pisten eines zivilen oder militärischen Flugplatzes;
- in aktiven CTR (controlled traffic region), sofern dabei eine Höhe von 150 Meter über Grund überstiegen wird;
- im Umkreis von weniger als 100 Metern um Menschenansammlungen im Freien, es sei denn, es handle sich um öffentliche Flugveranstaltungen.
- Es können Ausnahmen bewilligt werden (VLK Art. 18).
Zu berücksichtigen ist laut Bazl auch, dass ab einer Höhe von 150 Metern über Grund über unbewohntem und 300 Metern über bewohntem Gebiet auch Flugzeuge oder Helikopter anzutreffen sind. Diese haben dann kaum eine Chance, eine Drohne oder ein Modellflugzeug rechtzeitig zu erkennen und können daher kaum ausweichen.
Wichtig: Der Nutzer der Drohne sollte jederzeit direkten Augenkontakt zu seinem Flugobjekt haben. Innerhalb des Sichtbereiches des Drohnennutzers ist laut Bazl der Betrieb mit Videobrillen und dergleichen gestattet, sofern eine zweite Person am gleichen Standort den Flug überwacht und bei Bedarf jederzeit in die Steuerung des Fluggerätes eingreifen kann. Ein automatisierter Flug (autonomer Betrieb) innerhalb des Sichtbereiches des Nutzers ist erlaubt, sofern dieser bei Bedarf jederzeit in die Steuerung eingreifen kann.