Recht

Produktehaftpflicht und Datenschutz

Rechtliche Aspekte für den Gebrauch von Drohnen

Für Drohnen ist - wie für andere Automatiksysteme - das Recht noch nicht vollständig entwickelt. Immerhin gibt es in der Schweiz und in der EU schon konkrete Regelungen. Beim Gebrauch von Drohnen sind aber auch andere Rechtsgebiete zu beachten wie Produkte­haftpflicht und Datenschutz, sofern die Geräte mit Kameras ausgestattet sind.
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Für Drohnen benötigt man neue Normen, das ist ein Ziel der Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV). Momentan befinden sich diverse Normungsprojekte über Drohnen im Anfangsstadium (siehe Box). Weltweit werden Interessierte sowie Experten aus Unternehmen, Wissenschaft, Behörden und anderen Organisationen gesucht, die sich aktiv an der Entwicklung von Normen zu diesem Thema beteiligen möchten.

Schweizer Recht

Für Drohnen gibt es in der Schweiz schon diverse rechtliche Vorschriften. Zuständig ist das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl). Als Drohnen gelten ferngesteuerte, meist kleinere Fluggeräte. Laut Bazl sind sie den Flugmodellen gleichgestellt. Gesetzliche Grundlage ist das Luftfahrtgesetz (LFG), wo sie allerdings nicht namentlich erwähnt sind. Der Bundesrat kann Vorschriften für unbemannte Luftfahrzeuge erlassen, um Sicherheit sowie Umweltschutz zu gewährleisten. Für Drohnen gilt also die Luftfahrtverordnung (LFV):

Unbemannte Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 30 Kilogramm dürfen ausschliesslich mit Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (Bazl) eingesetzt werden. Die Kantone sind ermächtigt, für unbemannte Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von weniger als 30 Kilogramm Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung und der Gefährdung von Personen und Sachen auf der Erde zu treffen (LFV Art. 2).

  • Für Unternehmen, die Luftfahrzeuge besonderer Kategorien betreiben, ist keine Betriebsbewilligung erforderlich (LFV Art. 104).

Für Drohnen (also unbemannte Luftfahrzeuge) gilt zusätzlich die Verordnung des Uvek über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK). Im Prinzip wird die Lufttüchtigkeit von unbemannten Flugkörpern nicht geprüft. Drohnen werden nicht in das Luftfahrtregister eingetragen und es werden keine Lärmzeugnisse ausgestellt (VLK Art. 2). Für Modellluftfahrzeuge kann eine Musterzulassung beim Bazl beantragt werden. Das Zulassungsverfahren und die Lufttüchtigkeitsanforderungen richten sich nach der Verordnung des Uvek über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen (VLK Art. 20a). Die Kantone können für unbemannte Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von weniger als 30 Kilogramm Vorschriften zur Verminderung der Umweltbelastung und der Gefährdung von Personen und Sachen auf der Erde erlassen (Art. 51 Abs. 3 LFG, VLK Art. 19).

Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind vom Halter durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens 1 Million Franken sicherzustellen (VLK Art. 20). Der Haftpflichtversicherungsnachweis ist beim Betrieb mitzuführen. Die Sicherstellung der Haftpflichtansprüche ist nicht erforderlich für Modelluftfahrzeuge mit einem Gewicht von weniger als 0,5 kg, eine Versicherung ist aber auch dann zu empfehlen.

Weitere Vorschriften

Für gewerbsmässige Flüge mit unbemannten Luftfahrzeugen ist keine Bewilligung des Bazl erforderlich (VLK Art. 5). Für unbemannte Luftfahrzeuge, ausgenommen für Hängegleiter mit elektrischem Antrieb, besteht kein Zwang, auf einem Flugplatz abzufliegen oder zu landen (VLK Art. 3). Für gewerbsmässige Flüge und öffentliche Flugveranstaltungen ist keine Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (Bazl) erforderlich (VLK Art. 4).

Für unbemannte Luftfahrzeuge bis 30 Kilogramm und Modelluftfahrzeuge gelten, mit Ausnahme der Vorschriften über die Mindestflughöhen, die Verkehrsregeln der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, ergänzend diejenigen der VLK. Wer ein Modellluftfahrzeug mit einem Gewicht bis 30 kg betreibt, muss stets direkten Augenkontakt zum Luftfahrzeug halten und jederzeit die Steuerung gewährleisten können (VLK Art. 17). Der Betrieb von Modelluftfahrzeugen mit einem Gewicht zwischen 0,5 und 30 Kilogramm ist untersagt

  • in einem Abstand von weniger als fünf Kilometer von den Pisten eines zivilen oder militärischen Flugplatzes;
  • in aktiven CTR (controlled traffic region), sofern dabei eine Höhe von 150 Meter über Grund überstiegen wird;
  • im Umkreis von weniger als 100 Metern um Menschenansammlungen im Freien, es sei denn, es handle sich um öffentliche Flugveranstaltungen.
  • Es können Ausnahmen bewilligt werden (VLK Art. 18).

Zu berücksichtigen ist laut Bazl auch, dass ab einer Höhe von 150 Metern über Grund über unbewohntem und 300 Metern über bewohntem Gebiet auch Flugzeuge oder Helikopter anzutreffen sind. Diese haben dann kaum eine Chance, eine Drohne oder ein Modellflugzeug rechtzeitig zu erkennen und können daher kaum ausweichen.

Wichtig: Der Nutzer der Drohne sollte jederzeit direkten Augenkontakt zu seinem Flugobjekt haben. Innerhalb des Sichtbereiches des Drohnennutzers ist laut Bazl der Betrieb mit Videobrillen und dergleichen gestattet, sofern eine zweite Person am gleichen Standort den Flug überwacht und bei Bedarf jederzeit in die Steuerung des Fluggerätes eingreifen kann. Ein automatisierter Flug (autonomer Betrieb) innerhalb des Sichtbereiches des Nutzers ist erlaubt, sofern dieser bei Bedarf jederzeit in die Steuerung eingreifen kann.

Neue EU-Sicherheitsvorschriften

Im Juni 2017 hat die EU-Kommission ein Sicherheitskonzept für Drohnen vorgestellt. Bis zum Jahr 2019 sollen alle Drohnen und deren Betreiber registriert, elektronisch iden­tifiziert und ihr Betrieb räumlich eingegrenzt werden können. Der Vorschlag umfasst Drohnen mit einem Gewicht bis zu 150 Kilogramm in einem in einer Höhe von bis zu 150 Metern reichenden Luftraum («U-Space»). Für schwerere Drohnen gilt bereits das EU-Recht, für leichtere noch das Recht der einzelnen Staaten.


Die Europäische Agentur für Flugsicherheit (Easa) arbeitet gemeinsam mit den Mitgliedstaaten und der Branche Sicherheitsvorschriften aus, die in der ganzen EU gelten sollen. Mit diesen Vorschriften soll die EU-Grundverordnung über die Flugsicherheit umgesetzt werden, die vom Europäischen Parlament und dem Rat voraussichtlich in den nächsten Monaten angenommen wird.

Das Produktehaftpflichtgesetz

Wer haftet, wenn ein Unfall passiert? Zwar muss der Drohnenbesitzer versichert sein, aber es gilt trotzdem das Produktehaftpflichtgesetz (PrHG). Ein Produkt gilt als fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist. Die Haftung besteht bei Personenschäden oder Schäden an einem privat genutzten Gegenstand.

Weiter ist das Produktesicherheitsgesetz (PrSG) zu berücksichtigen. Dieses Gesetz ist öffentliches Recht und gilt für verwendungsbereite Produkte, auch wenn der Kunde diese Produkte noch zusammensetzen muss. Umgesetzt wird es von öffentlich beauftragten Aufsichtsorganen. Während der Lebensdauer des Produktes sind die Gefahren abzuwenden, die von dem Produkt bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung ausgehen können. Dazu haben auch die Händler beizutragen.

Da ein wichtiger Teil aller automatischen Systeme die Software ist, stellt sich die Frage, ob das PrHG oder das PrSG auch für diese gilt. Die beiden Gesetze sind zwar relativ neu (PrHG 1994 und PrSG 2010). Trotzdem kommt der Ausdruck «Software» überhaupt nicht vor. Die Sicherheitsvorschriften sind aber bei beiden Gesetzen auch auf die in einem Produkt eingearbeiteten Sachen anzuwenden. Computer gelten nicht als Roboter, weil sie sich nicht bewegen können. Umfassender ist der Begriff «Autonomik». Ein autonomes System muss nicht ein klassischer Roboter sein, auch unbemannte Flugkörper fallen unter diese Definition.

Nach Auskunft vom Seco muss man den konkreten Einzelfall prüfen. Ist die Software im Roboter integriert, so ist sie Bestandteil des Roboters. Nach einer in Deutschland vertretenen Rechtslehre gilt ein Computerprogramm, das extra für einen Roboter entwickelt wird, als geistige Leistung und nicht als Produktbestandteil. Allerdings vertreten nicht alle Juristen diese Ansicht, andere betrachten auch ein individuell entwickeltes Programm als Produkt. Fazit für Unternehmen: Die Sicherheit ist in jedem Fall zu gewährleisten. Man muss Automatiksysteme immer so unter Kontrolle halten, dass sie nicht die Sicherheit anderer gefährden und/oder materiellen Schaden anrichten.
Für Besitzer und Anwender von Automatikprodukten und Drohnen gilt auf jeden Fall die grundlegende Haftungsbestimmung von OR Art. 41. Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, ist zum Schadenersatz verpflichtet.


Achtung bei Weiterverkauf

Falls die Autonomik-Produkte nicht für den eigenen Gebrauch, sondern zum Weiterverkauf bestimmt sind ist Folgendes sehr wichtig: Als Hersteller eines Produktes gelten laut PrHG und auch PrSG auch Firmen, die ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringen oder einen ausländischen Hersteller vertreten. Nach PrHG ist sogar jede Person, die ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung oder einer andern Form des Vertriebs im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit einführt, haftbar.

Wer ein Produkt in Verkehr bringt, hat folgende Verpflichtungen (Nach PrSG Art. 8): Er muss im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit angemessene Massnahmen treffen, um während der angegebenen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer eines Produktes die Gefahren zu erkennen, die von dem Produkt bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung ausgehen können und allfällige Gefahren abwenden zu können. Man muss die Herkunft des Produkts zurückverfolgen können. Beanstandungen, die sich auf die Sicherheit des Produkts beziehen, sind mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen und nötigenfalls Stichproben durchzuführen. Es ist wichtig, bei Kauf- und Werkverträgen entsprechende Vereinbarungen über Gewährleistungen zu treffen.

Das Datenschutzrecht

Oft werden Drohnen zum Fotografieren oder Filmen eingesetzt. Dabei ist das Datenschutzrecht zu berücksichtigen. In der Schweiz gilt das Datenschutzgesetz (DSG) und die dazugehörige Verordnung. Wer Personendaten bearbeitet, darf dabei die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen (DSG Art. 12). Personendaten dürfen nur rechtmäs­sig bearbeitet werden und ihre Bearbeitung hat nach Treu und Glauben zu er­folgen und muss verhältnismässig sein. Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist.

Landschaftsaufnahmen sind ohne Bewilligung durch das Bazl erlaubt, sofern die Drohne mit Sichtkontakt geflogen wird. Auch hier gilt es, den Schutz der Privatsphäre zu beachten und Rücksicht auf die Umwelt, zum Beispiel Vogelschutzzonen, zu nehmen. Nicht erlaubt sind zudem Filmflüge über militärischen Anlagen und wie bereits erwähnt über Menschenansammlungen.

Heimliche Überwachung von Privatpersonen und Unternehmen durch Drohnen sind rechtlich sehr fragwürdig und möglichst zu vermeiden. Sollte man aus Versehen doch eine Privatperson in ihrer Privatsphäre fotografiert oder gefilmt haben, löscht man das am besten.

Manchmal werden Drohnen auch zur Betriebsspionage eingesetzt. Dagegen kann man sich wehren. Dafür gilt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG Art. 6). Unlauter handelt insbesondere, wer Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse, die er ausgekundschaftet oder sonst wie unrechtmässig erfahren hat, verwertet oder andern mitteilt. Dazu gilt StGB Art. 179quater. Wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne Weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

In der EU ist die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) zu beachten. Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung (Art. 13 und 14 DSGVO). Für eine systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche wird künftig eine Datenschutz-Folgenabschätzung vorgeschrieben (Art. 35 DSGVO).

In der Schweiz hat man vor, das Datenschutzgesetz (DSG) zu revidieren und der EU-Datenschutz-Grundverordnung anzupassen. Im April 2016 hat der Bundesrat die Strategie «Digitale Schweiz» verabschiedet.

Internationale Normungsprojekte zum Thema «Drohne»

Zurzeit sind acht Normungsprojekte bei ISO und Cencen – Europäisches Komitee für Normung gestartet. Sie stehen Interessierten zur Mitarbeit offen.

ISO / IEC NP 22460: ISO License and Drone Identity Module for Drone (Ultra Light Vehicle or Unmanned aircraft System)
ISO / NP 16119 - 6: Agricultural and forestry machinery – Environmental requirements for sprayers – Part 6: Unmanned aerial Systems
ISO / AWI 21895: Categorization and classification of civil unmanned aircraft Systems
ISO / AWI 21384 - 2: Unmanned aircraft systems – Part 2: Product Systems
ISO / AWI 21384 - 3: Unmanned aircraft systems – Part 3: Operational procedures
CEN 00331111: Postal services – Postal drone delivery Services
ISO/ AWI 21895: Categorization and classification of civil unmanned aircraft systems
ISO / AWI 21384 -1: Unmanned aircraft systems – Part 1: General specification
ISO / AWI 21384 - 2: Unmanned aircraft systems – Part 2: Product systems
ISO / AWI 21384 - 3: Unmanned aircraft systems – Part 3: Operational procedures
ISO / AWI 16119 - 6: Agricultural and forestry machinery – Environmental requirements for sprayers – Part 6: Part 6 – Unmanned aerial systems
ISO / IEC AWI 22460ISO: License and Drone Identity Module for Drone (Ultra Light Vehicle or Unmanned aircraft system)
CEN 00331111: Postal services – Postal drone delivery services

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