In letzter Zeit gerieten Unfälle mit dem Fahrassistenten «Autopilot» in die Schlagzeiten. In den USA endete eine Fahrt tödlich. Bei einem Unfall in der Schweiz gab es zum Glück nur Sachschaden. Wie die NZZ meldete, betonte die Herstellerfirma Tesla, das Fahrassistenz-System «Autopilot» mache seine Fahrzeuge nicht zu einem selbstfahrenden Wagen und die Fahrer müssten stets den Verkehr im Blick behalten.
Allerdings gab es im Netz seit der Einführung des Systems im vergangenen Herbst immer wieder Videos zu sehen, auf denen sich die Fahrer mit anderen Dingen und nicht mit dem Fahren beschäftigten. Da fragt man sich, wozu man einen Autopiloten benötigt, wenn der Fahrer dann doch selber aufpassen muss. Und wer ist haftbar bei so einem Unfall? Diese Fragen sind noch lange nicht geklärt.
Für Autofahrer gilt die Grundregel im Strassenverkehrsgesetz (SVG Art. 26): Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. SVG Art. 31 schreibt vor, dass der Fahrer das Fahrzeug ständig ausreichend beherrschen muss, so dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Das bedeutet also, dass man sich auf die neuen Systeme nicht hundertprozentig verlassen darf. Aufmerksamkeit im Verkehr wird trotzdem verlangt und wenn nötig rechtzeitiges manuelles Eingreifen.
Haftpflicht für Software?
Wenn der Unfall aber eindeutig von einem technischen Fehler im Fahrzeug ausgelöst wird, ist das Produktehaftpflichtgesetz (PrHG) zu beachten. Ein Produkt gilt als fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist. Die Haftung besteht bei Personenschäden oder Schäden an einem privat genutzten Gegenstand.
Weiter ist das Produktesicherheitsgesetz (PrSG) zu berücksichtigen. Dieses Gesetz ist öffentliches Recht und gilt für verwendungsbereite Produkte, selbst wenn der Kunde diese erst noch zusammensetzen muss. Umgesetzt wird das Gesetz von den öffentlich beauftragten Aufsichtsorganen. Während der Lebensdauer des Produktes sind die Gefahren abzuwenden, die von dem Produkt bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung ausgehen können. Dazu haben auch die Händler beizutragen.