Im ersten Teil dieses zweiteiligen Beitrages werden im Feld der Verrechnungssteuer und deren Rückerstattung gemäss internationalen Steuerabkommen lauernde Fussangeln beschrieben. In Teil zwei wird aufgezeigt, dass die mit Grossbritannien und Österreich abgeschlossenen Quellensteuerabkommen im Zusammenhang mit Dividendenausschüttungen überraschenderweise auch für Schweizer KMU von Bedeutung sein können, und das in durchaus alltäglichen Situationen.
Dividenden und Verrechnungssteuer – siamesische Zwillinge
Dividendenausschüttungen von Kapitalgesellschaften unterliegen in der Schweiz stets der Verrechnungssteuer von 35 Prozent, wenn man von der Rückführung von Reserven aus Kapitaleinlagen oder Aktienkapital an die Aktionäre absieht. Schuldnerin der Verrechnungssteuer ist die ausschüttende Schweizer Kapitalgesellschaft. Sie ist gesetzlich verpflichtet, die Verrechnungssteuer auf die Empfänger der Dividenden zu überwälzen, das heisst die Dividende ist gekürzt um die Verrechnungssteuer «netto» dem Dividendenempfänger auszurichten und die abgezogene Verrechnungssteuer der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) zu überweisen. Erfolgt keine Überwälzung, wird die Dividendenausschüttung als Nettoleistung betrachtet und ins Hundert aufgerechnet, so dass für die Dividenden ausschüttende Schweizer Kapitalgesellschaft eine effektive Steuerbelastung von rund 54 Prozent resultiert.
Sicherungs- und Fiskalzweck der Verrechnungssteuer
Im innerschweizerischen Verhältnis hat die Verrechnungssteuer den Charakter einer Sicherungssteuer, da die Verrechnungssteuer von steuerehrlichen Schweizer Dividendenempfängern (juristische und natürliche Personen) vollumfänglich zurückgefordert werden kann. Bei ausländischen Dividendenempfängern hingegen erfüllt die Verrechnungssteuer einen Fiskalzweck. Dieser Fiskalzweck wird jedoch durch das internationale Steuerrecht stark eingeschränkt.