Recht

Gesetzesänderungen 2021

Die wichtigsten Revisionen für die nächsten Jahre

Im nächsten Jahr sind einige neue Regelungen zu erwarten, darunter das Corona-Notrecht, die Totalrevision des Datenschutzgesetzes, neues Versicherungsrecht und ein strengeres CO2-Gesetz.
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Im Zentrum des neuen Rechts steht das Corona-Notrecht. Die Bundesversammlung hat am 25. September 2020 das dringliche Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) angenommen. Dieses Gesetz regelt besondere Befugnisse des Bundesrates für Massnahmen gegen Corona und seine wirtschaftlichen Auswirkungen. 

Das Covid-19-Gesetz

Der Bundesrat verpflichtet sich in Art. 1, von diesen Befugnissen nur so weit Gebrauch zu machen, als dies zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie notwendig ist. Mehrere Organisationen sammeln Unterschriften für das Referendum. Im Wirtschaftsbereich kann der Bundesrat unter anderem Folgendes regeln:

  • Bestimmungen über die Ausübung der Rechte bei Versammlungen von Gesellschaften erlassen (Art. 8), zum Beispiel über Ausübung der Stimmrechte auf elektronischem Weg. 
  • Insolvenzrechtliche Massnahmen ergreifen (Art 9).
  • Die Haftung für die Zollschuld für Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sowie für Transporteure ausschliessen, sofern der Empfänger oder der Importeur infolge der Massnahmen des Bundes im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie zahlungsunfähig wird (Art. 10).
  • In Härtefällen finanzielle Unterstützung für Unternehmen anordnen (Art. 12).
  • Entschädigung für Erwerbsausfall we­-gen der Corona-Krise anordnen (Art. 15).
  • Zur Überbrückung von Liquiditäts­engpässen kann der Bundesrat vorsehen, dass der Arbeitgeber die Arbeitgeberbeitragsreserven für die Vergütung der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge verwenden darf (Art. 16).

Der öffentliche Verkehr sowie der Schienengüterverkehr sollen in der Covid-19-Krise durch gezielte Massnahmen finanziell unterstützt und entlastet werden. Mit dem Bundesgesetz über die Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der Covid-19-Krise will man verhindern, dass Transportangebote als direkte Folge der Krise eingeschränkt werden müssen.

Am 25. März 2020 hat der Bundesrat die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung zur Versorgung der Schweizer Unternehmen mit Liquidität verabschiedet. Die Firmen sollten rasch Bankkredite aufnehmen können, die von den vier staatlich anerkannten Bürgschaftsorganisationen verbürgt werden. Deren Verluste wiederum trägt der Bund. Um diese Notverordnung ins ordentliche Recht zu übertragen, wurde im September das Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz von National- und Ständerat angenommen. 

Arbeitsrecht

Mit der Totalrevision der Bauarbeitenverordnung soll Klarheit und Rechtssicherheit geschaffen werden. Die Bestimmungen werden dem heutigen Stand der Technik sowie der heutigen Praxis angepasst und  Widersprüche zu verschiedenen Regelwerken beseitigt. Besonders wichtig ist Art. 4 BauAV, der das Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept regelt. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass vor Beginn der Bauarbeiten ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept vorliegt. Dieses muss in einer Form erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht.

Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrats (WKB-N) beantragte, die parlamentarische Initiative von Nationalrätin Flavia Wasserfallen «Externe Beratung für Opfer von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz» (19.441) anzunehmen. Die Initiative verlangt, das Gleichstellungsgesetz dahingehend zu ergänzen, dass Arbeitgeber, die am Anfang eines Jahres 50 oder mehr Angestellte beschäftigen, eine externe Ansprechperson für von sexueller Belästigung betroffene Angestellte benennen müssen.

Geplant ist eine Teilrevision des Ent­sendegesetzes (EntsG). Die kantonalen Mindestlöhne sollen auch für Entsandte angewendet werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Anwendungsbereich der kantonalen Mindestlohnregelungen generell auch die Entsandten umfasst.

Neues Aktienrecht

Im Juni wurde nach jahrelangen Verhandlungen eine Revision des Aktienrechts beschlossen. Schon 2016 wünschte der Bundesrat, dass man das Aktienrecht modernisiert. Ein wichtiges Ziel der Aktienrechtsrevision war, die Verordnung gegen übermässige Vergütungen (VegüV) in das OR einzugliedern. 

Für grosse Gesellschaften nach OR 727 Absatz 1 Ziffer 2 gilt aber schon ab 1.1.2021: Sofern nicht jedes Geschlecht mindestens zu 30 Prozent im Verwaltungsrat und zu 20 Prozent in der Geschäftsleitung vertreten ist, muss man
im Vergütungsbericht die Gründe da­­für angeben sowie die Massnahmen zur Förderung des weniger stark vertretenen Geschlechts (OR Art. 734f). 

Auch die Transparenzregeln für rohstofffördernde Unternehmen (OR 964a ff.) gelten bereits ab 1.1.2021. Die übrigen Bestimmungen der Reform sollen im Jahr 2022 in Kraft treten.

Versicherungsrecht

Das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) regelt das Vertragsverhältnis zwischen Versicherungen und ihren Kunden. Über verschiedene Punkte der aktuellen Revision wurde im National- und Ständerat heiss diskutiert. Nun wurde der Entwurf von beiden Räten angenommen und das Gesetz könnte 2022 in Kraft treten. 

Die Revision erfasst folgende Hauptpunkte:

  • Die Aufklärungspflichten der Versicherung gegenüber dem Versicherungsnehmer werden neu geregelt. 
  • Für die Begründung der Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens bei einer vorläufigen Deckungszusage genügt es, wenn die versicherten Risiken und der Umfang des vor­läufigen Versicherungsschutzes bestimmbar sind. Vorläufige Deckungszusagen sind vom Versicherungsunternehmen schriftlich zu bestätigen.
  • Zu diversen Verbesserungen für Konsumenten gehört, dass geschädigte Dritte direktes Forderungsrecht gegenüber der Versicherung bekommen. 

Der Versicherungsnehmer kann laut Vorlage seinen Antrag zum Abschluss des Vertrags oder die Erklärung zu dessen Annahme schriftlich oder in einer anderen nachweisbaren Form widerrufen. Die Kündigung bei der kollektiven Taggeldversicherung wurde so geregelt, dass nicht nur der Versicherte, sondern im Schadenfall auch die Versicherung kündigen kann. 

Geplant ist auch eine Revision des Bundesgesetzes über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit, wichtig ist Art. 19a. Die Versicherer können eine Vereinbarung mit bestimmten Re­gelungen treffen, zum Beispiel das Ver­bot der Telefonwerbung oder die Aus­bildung der Vermittler sowie Beratungsprotokolle. 

Auf Gesuch von Versicherern, die zusammen mindestens 66 Prozent der Versicherten vertreten, kann der Bundesrat die Regelungen einer Vereinbarung auf dem Verordnungsweg für alle Versicherer im Bereich der sozialen Krankenver­sicherung als verbindlich erklären.

Urheberrecht und Datenschutz

Im Urheberrecht (URG Art. 13) wurde im April 2020 ein Vergütungsanspruch für audiovisuelle Werke eingeführt, die erlaubterweise so publiziert werden, dass Personen von Orten und Zeiten ihrer Wahl Zugang dazu haben, also im Wesentlichen Publikationen im Internet. Es gibt Ausnahmen, für die Vergütungen nicht erforderlich sind, zum Beispiel für Firmenporträts, Industriefilme, Werbe- oder Promotionsfilme. 

Der Vergütungsanspruch ist unübertragbar und unverzichtbar und steht nur den Urhebern zu. Er tritt an die Stelle einer Vergütung für die vertraglich vereinbarte Verwendung des audiovisuellen Werks. Er kann nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

Fälschungen, die das geistige Eigentum verletzen, wie Marken, Patente, Designs und Urheberrechte, verursachen erhebliche Schäden. Nach einem neuen Bundesgesetz über die Einführung eines ver­einfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht wird das Urheberrechtsgesetz geändert (Art 75 URG). Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums können bei der Zollverwaltung (EZV) einen Antrag stellen, dass rechtsverletzende Waren zurückbehalten werden. 

Am 25. September wurde eine umfassende Revision des Datenschutzgesetzes von National- und Ständerat beschlos­sen. Man will das Datenschutzrecht den neuen Entwicklungen und dem EU-Recht anpassen, wo seit Mai 2018 die Datenschutz-Grundverordnung gilt. 

Das Auskunftsrecht wurde präzisiert und die Unternehmen müssen auch eine Datenschutz-Folgenabschätzung vornehmen, wenn eine Bearbeitung ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringen kann (DSG Art. 22). Wir werden unsere Leser über das neue Datenschutzrecht nächstes Jahr genauer informieren.

Umwelt

Das geltende CO2-Gesetz regelt die Verminderung der Treibhausgasemissionen bis 2020, im Einklang mit der zweiten Verpflichtungsperiode nach dem Kyoto-Protokoll, die von 2013 bis 2020 dauert. Mit der Genehmigung des Übereinkommens von Paris hat die Bundesversammlung unter anderem dem Ziel zugestimmt, dass die Treibhausgasemissionen bis 2030 um 50 Prozent gegenüber 1990 vermindert werden.

Um dies umzusetzen, braucht es eine Totalrevision des geltenden CO2-Gesetzes für die Zeit nach 2020. Diese liegt nun vor und dagegen wurde das Referendum ergriffen. Die Bürgerlichen halten die Massnahmen für zu kostspielig, die Grünen für zu wenig weitgehend. Unter anderem ist folgendes geplant:

  • Die Rückerstattung der Mineralölsteuer soll abgeschafft werden, ab 2026 für Fahrzeuge im Ortsverkehr und ab 2030 für alle im konzessionierten Verkehr eingesetzten Fahrzeuge. 
  • Der maximale Satz der CO2-Abgabe auf Brennstoffen soll von heute 120 auf bis zu 210 Franken steigen, wenn die Emissionen aus Brennstoffen nicht genügend zurückgehen.
  • Künftig soll auf Flugtickets eine Abgabe von mindestens 30 und höchstens 120 Franken erhoben werden. 
  • Die Treibstoffimporteure sollen die Wahl haben, auf welchem Weg sie ihre Kompensationspflicht erfüllen, und sie dürfen von den Kompensationskosten maximal 10 bis 12 Rappen auf den Liter Treibstoff überwälzen. 
  • Die Steuererleichterung für biogene Treibstoffe soll bis Ende 2023 befristet werden.

Übergangsbestimmungen in der CO2-­Verordnung sind notwendig, bevor das neue CO2-Gesetz in Kraft tritt, sofern es vom Volk akzeptiert wird. Die Schweiz soll ihren Klimazielen ohne Unterbruch nachkommen und ihre Treibhausgasemissionen im Jahr 2021 um weitere 1,5 Prozent gegenüber 1990 senken.

 Mit der Teilrevision der CO2-Verordnung werden die Befreiung von der CO2-Abgabe mit Verminderungsverpflichtung für Betreiber emissionsintensiver Anlagen und die Kompensationspflicht für Importeure fossiler Treibstoffe im CO2-Gesetz bis Ende 2021 verlängert.

Das Schweizer Emissionshandelssystem (EHS), das seit Anfang 2020 mit demjenigen der EU verknüpft ist, soll auf un­beschränkte Zeit bestehen. Nach der geltenden CO2-Verordnung kann die CO2-Abgabe auf 120 Franken pro Tonne CO2 angehoben werden, wenn die CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen nicht genügend sinken. Das soll bis 1. Januar 2022 grundsätzlich möglich sein, wenn die Brennstoffemissionen im Jahr 2020 nicht genügend sinken.

Geplant ist eine Revision des Energiegesetzes mit Fördermassnahmen ab 2023. Ziel der Vorlage ist es, mehr Anreize für Investitionen in inländische Stromerzeugungsanlagen für erneuerbare Energien zu schaffen sowie die langfristige Stromversorgungssicherheit zu gewährleisten. 

Ein Verordnungspaket Umwelt ist auf Frühling 2021 vorgesehen, Verordnungen des Umweltrechts sollen angepasst werden, namentlich die Leitungsver­ordnung (LeV), die Luftreinhalte-Verordnung (LRV), die Lärmschutzverordnung (LSV), die Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG) und die Waldverordnung (WaV).

Zusätzlich gibt es einen Entwurf der neuen Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Handel mit Holz und Holzerzeugnissen.

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommuni­kation (UVEK) bereitet Änderungen von Verordnungen im Energiebereich vor. Es handelt sich um Revisionen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Geoinformationsverordnung. Die wichtigsten Änderungsvorschläge betreffen die Vergütungssätze der Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen und eine Anpassung der Reifenetikette. Diese sollen Anfang 2021 in Kraft treten. 

Mit einer Revision der StromVV soll dem Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber ermöglicht werden, seine Messdaten beim Abruf nicht nur einzusehen, sondern auch herunterzuladen.

Öffentliches Beschaffungsrecht

National- und Ständerat haben die Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) am 21. Juni 2019 fast einstimmig verabschiedet. Parallel dazu hat das Parlament das revidierte WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA 2012) angenommen. Der Bundesrat hat 2020 die revidierte Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) verabschiedet. Zurzeit werden Umsetzungsinstrumente erarbeitet. Die beiden revidierten Erlasse treten am 1. Januar 2021 in Kraft.

Nebst der Umsetzung des GPA 2012 war ein Hauptziel der Revision, die Beschaffungsordnungen von Bund und Kantonen einander, soweit möglich und sinnvoll, anzugleichen. Dies entspricht seit Jahren einem Anliegen der Wirtschaft. Mit der Revision wurden auch einige andere Gesetze geändert sowie Schwellenwerte für die Beschaffung innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbe­reiches festgelegt.

Diese betreffen das Protokoll vom 30. März 2012 zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen sowie das Abkommen von 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens.

Steuern

Von Leibrenten wird heute ein Anteil von 40 Prozent als pauschaler Ertrag besteuert. Dies ist im heutigen Zinsumfeld zu hoch. Mit der beantragten Neuregelung im Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen wird der steuerbare Ertragsanteil der Leibrenten und ähnlicher Versicherungsformen flexibilisiert und den je­weiligen Anlagebedingungen angepasst. Die Verrechnungssteuer und die Umsatzabgabe stellen ein Hindernis für den Schweizer Kapitalmarkt dar. Gleichzeitig bestehen im geltenden System der Verrechnungssteuer Sicherungslücken. Die Revision soll beide Probleme entschärfen, der Inhalt steht aber noch nicht de­finitiv fest.  

Das am 16. Dezember 2016 verabschiedete Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens tritt zusammen mit mehreren darauf basierenden Verordnungsänderungen am 1. Januar 2021 in Kraft. Die Reform bezweckt den Abbau von Ungleichbehandlungen zwischen quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen. Während ansässige Quellensteuerpflichtige ab einem bestimmten jährlichen Bruttoerwerbseinkommen weiterhin einer obligatorischen nachträglichen ordentlichen Veranlagung (NOV) unterliegen, können neu auch Ansässige unterhalb des genannten Schwellenwerts eine NOV beantragen. Dasselbe gilt für «quasi-ansässige» Quellensteuerpflichtige, das sind Arbeitnehmende ohne Wohnsitz in der Schweiz, die ihr Einkommen im Wesen­t­lichen aus einer Tätigkeit beziehen, die sie in der Schweiz ausüben. Im Ausland wohnhafte Grenzgänger, Wochenaufenthalter und Kurzaufenthalter haben für ihr in der Schweiz erzieltes Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ebenfalls eine Quellensteuer zu bezahlen (Art. 91). Die Gleichbehandlung dieser Personenkategorie geht auf ein Urteil des Bundesgerichts (BGE 136 II 241) zurück, in dem erstmals die schweizerische Quellensteuer auf ihre Kompatibilität mit dem Personenfreizügigkeitsabkommen Schweiz-EU überprüft wurde.

Der heute im Öffentlichkeitsgesetz verankerte Grundsatz, wonach für Zugangsgesuche zu amtlichen Dokumenten eine Gebühr erhoben wird, soll ersetzt werden durch den umgekehrten Grundsatz der Kostenlosigkeit des Zugangs. In Verfahren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten werden dann nur ausnahmsweise Gebühren erhoben (Art. 17), besonders für hohen Aufwand.

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