Betrachtet man die Dichte an Smartphones und Tablets in der Schweiz, so ist klar, warum Unternehmen häufig darauf verzichten, eigene geschäftliche Geräte zu beschaffen, und stattdessen die bereits vorhandenen privaten Geräte der Arbeitnehmenden für die geschäftliche Nutzung zulassen. Damit fallen nämlich in erster Linie die Beschaffungskosten weg. Zudem sind die Arbeitnehmenden viel besser erreichbar, da gerade Smartphones von ihrem Besitzer immer und überall mitgenommen werden.
Die Nutzung eigener Geräte
Schliesslich kann man auch davon ausgehen, dass der Nutzer hinsichtlich seines eigenen Gerätes über die besseren Gerätekenntnisse verfügt, als wenn er sich mit einem vom Arbeitgeber «verordneten» Gerät auseinandersetzen muss. Also liegt es nahe, die privaten Geräte auch für das Geschäft einzusetzen. Neben den augenfälligen Vorteilen von «Bring Your Own Device» (BYOD), gibt es aber auch Risiken und daneben einige arbeitsrechtliche Fragestellungen, die idealerweise vorgängig vertraglich respektive reglementarisch gelöst werden sollten. Zunächst sei festgehalten, dass es die Pflicht des Arbeitgebers ist, Arbeitsgeräte, die der Arbeitnehmende für die Ausübung seiner Tätigkeit benötigt, zur Verfügung zu stellen (Art. 327 I OR).
Stellt dagegen der Arbeitnehmer – mit Einverständnis des Arbeitgebers – sein Gerät zur Verfügung, so ist der Arbeitnehmende hierfür angemessen zu entschädigen, sofern nichts anderes vereinbart ist (Art. 327 II OR). Auch wenn der Gesetzgeber bei der Einführung dieser Norm noch keine Idee von Smartphones, Laptops und Tablets hatte und sich damals nicht vorstellen konnte, wie Privat- und Geschäftsleben miteinander verschmelzen können, so lässt sich diese Gesetzesnorm auch für die neue Realität anwenden. Im Umkehrschluss bedeutet die Norm zunächst, dass dem Arbeitgeber das Recht zusteht, zu bestimmen, ob geschäftliche oder private Geräte zum Einsatz kommen.
Dem Arbeitnehmenden steht demnach kein Rechtsanspruch zu, für geschäftliche Zwecke sein Privatgerät nutzen zu dürfen. Zudem ist der Arbeitnehmende auch nicht verpflichtet, sein privates Gerät für die geschäftliche Nutzung einzusetzen. Faktisch wird er dies aber wohl kaum verhindert können, wenn der Arbeitgeber die Nutzung der Privatgeräte einführen will. Sollte aber beispielsweise ein Arbeitnehmender kein Smartphone besitzen oder eines mit einem exotischen Betriebssystem, so müsste der Arbeitgeber dem Arbeitnehmenden ein entsprechendes Gerät zur Verfügung stellen, sofern er die Nutzung von Smartphones voraussetzt.
Arbeitszeit und Ferien
Ein gesellschaftlich viel diskutiertes Problem der Smartphones ist die Entgrenzung der Arbeit. Das Geschäfts- sowie das Privatleben lassen sich immer weniger voneinander abgrenzen. So viele Vorteile die Smartphones mit sich bringen, sie ziehen auch Nachteile und offene Fragestellungen nach sich. Da besteht zum einen die gesetzliche Pflicht der Arbeitszeiterfassung. Doch wann und wie muss ein Arbeitnehmender seine Arbeitszeit erfassen, wenn er abends oder in den Ferien seine Mails abruft, E-Mails beantwortet oder daraufhin Arbeit oder Telefongespräche erledigt. Vom Grundsatz her gilt, dass die Erledigung geschäftlicher Aufgaben ausserhalb des Arbeitsplatzes ebenso Arbeitszeit darstellt.