Bei freiwilligen Ausbildungen übernehmen viele Arbeitgeber einen Teil der Kosten und sind dann mit Recht daran interessiert, dass die Weiterbildung eine bestimmte Zeit ihrem Unternehmen zugute kommt. Deswegen ist es legitim, die Bedingung zu stellen, dass der betreffende Angestellte nach Abschluss der Ausbildung eine bestimmte Zeit im Unternehmen bleibt. Darüber ist eine schriftliche Regelung notwendig. Für den Fall, dass der Mitarbeiter die Firma trotzdem verlässt, kann man vereinbaren, dass der Mitarbeitende die Ausbildungskosten teilweise zurückzahlt. Nach Bundesgericht muss die Rückzahlungspflicht in Bezug auf Zeit und Betrag beschränkt sein, zum Beispiel ein bestimmter Anteil bis drei Jahre nach Abschluss der Weiterbildung.
Die Vereinbarung sollte nicht darauf hinauslaufen, dass der Arbeitgeber jederzeit kündigen kann, der Angestellte aber praktisch an den Vertrag gebunden ist.
Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auflöst aus Gründen, welche nicht in der Person des Arbeitnehmenden liegen, besteht keine Rückzahlungsverpflichtung. Auch wenn der Angestellte das Arbeitsverhältnis aus einem wichtigen, vom Arbeitgeber zu verantwortenden Grund kündigt, so besteht in der Regel keine Pflicht zur Rückerstattung.
Eine interessante und juristisch ungeklärte Frage ist: Was passiert, wenn der Angestellte keinen Erfolg beim Abschluss der Weiterbildung hat oder diese abbricht. Eine nicht bestandene Prüfung lässt sich allenfalls wiederholen. Bei Abbruch oder völligem Misserfolg kann der Angestellte allenfalls an der alten Position verbleiben. Finanziert der Arbeitgeber die Kosten, dann sollte man für solche Fälle eine Vereinbarung treffen, normalerweise auf Rückzahlung der vom Arbeitgeber übernommenen Kosten.
Verträge über Weiterbildung
Ein Vertrag über Weiterbildung gilt laut Bundesgericht als gemischter Vertrag, auf welchen hauptsächlich die Regeln des Auftragsrechts (OR Art. 394 ff.) anzuwenden ist. Preise beziehen sich häufig auf bestimmte Kurseinheiten und Folgekurse werden extra berechnet. Preisvergleiche lohnen sich, wobei auch allfällige Reisekosten zu berücksichtigen sind. Sind mehrere Kurse geplant, bezahlt man am besten jedes Modul einzeln und nicht den ganzen Kurs im Voraus.
Weiter muss man sich absichern, dass die Honorare sich nicht im Laufe der Ausbildung erhöhen. Zu überprüfen ist, ob das Kursmaterial im Honorar inbegriffen ist, beziehungsweise extra kostet.
Nach OR Art. 404 können beide Parteien einen Auftrag jederzeit widerrufen, beziehungsweise kündigen; dieses Recht kann auch auf Vertragsebene nicht eingeschränkt werden. Wenn ein Teilnehmer die Ausbildung vorzeitig abbricht, muss er mindestens die bezogenen Leistungen vergüten. Nun gibt es aber auch die Bestimmung in OR Art. 404, nach der man einen Vertrag nach Auftragsrecht nicht zur Unzeit auflösen sollte, sonst wird man schadenersatzpflichtig. Bei einer Weiterbildung gilt laut Bundesgericht die Auflösung des Auftragsverhältnisses durch den Teilnehmer mitten im Semester grundsätzlich als unzeitig, wenn der Veranstalter keinen Anlass zum Abbruch gegeben hat. Das bezahlte Schulgeld könne man in diesem Fall als wirksame Konventionalstrafe betrachten.
Der Beauftragte, also der Weiterbildungsanbieter, haftet für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis (OR Art. 398), also für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes. Immer wieder schliessen Anbieter die Haftung aus für eventuelle Fehler in den Informationen sowie für daraus resultierende Schäden und Mangelfolgeschäden. Solche Klauseln sind kritisch zu betrachten, denn schliesslich kann man von den Seminarleitern Fachkompetenz erwarten. Völlig unseriös ist es, wenn die Haftung für Vorsatz und Grobfahrlässigkeit abgelehnt wird. Das ist nichtig nach OR Art. 100.
Finanzielle Unterstützung
Seit 2018 werden Absolvierende von Kursen, die auf eine eidgenössische Prüfung vorbereiten, finanziell unterstützt. Diese Finanzierung wird über ein Onlineportal abgewickelt. Auf diesem können Personen, die sich mit einem oder mehreren Kursen auf eine eidgenössische Prüfung vorbereiten, Bundesbeiträge für die angefallenen Kurskosten beantragen. Kursanbieter können im Portal ihre Kurse melden und ihr Angebot verwalten.
Der Bund leistet Beiträge an die Kursgebühren, die den Absolvierenden in Rechnung gestellt und von ihnen an die Kursanbieter bezahlt wurden, es werden 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren zurückerstattet. Bundesbeiträge können für alle vorbereitenden Kurse beantragt werden, die auf der Liste der vorbereitenden Kurse (Meldeliste) stehen und für alle Kursanbieter, die im Onlineportal zu finden sind.
Erwerb von Grundkompetenzen
In der Schweiz verfügen rund 800 000 Erwachsene über ungenügende Lese- und Schreibfähigkeiten. 8,6 Prozent der schweizerischen Wohnbevölkerung zwischen 20 und 64 Jahren, also mehr als 400 000 Personen, haben grosse Schwierigkeiten, einfache Rechenaufgaben zu lösen. Der Bundesrat hat im November 2017 einen Förderschwerpunkt für die Weiterbildung von Arbeitnehmenden im Bereich Grundkompetenzen beschlossen. Das Bundesgesetz über die Weiterbildung (WeBiG) sieht dafür die Ausrichtung von Finanzhilfen an die Kantone vor (Art. 16 WeBiG). Für die Förderperiode 2017 bis 2020 stehen knapp 15 Millionen Franken zur Verfügung (Art. 16 WeBiG).
Das «GO»-Modell zur arbeitsplatzbezogenen Weiterbildung hat sich in unterschiedlichen Branchen bereits erfolgreich bewährt. Das Projekt «GO Next» wurde in den Jahren 2009 bis 2017 durchgeführt. Mit Blick auf die Periode der Jahre 2021 bis 2024 sind Massnahmen in Bezug auf kantonale Zusammenarbeitsformen, Angebotsstrukturen, Teilnehmendengewinnung, Qualitätssicherung sowie Finanzierung vorgesehen.
18 Kantone haben eine Leistungsvereinbarung mit dem Bund zur Förderung der Grundkompetenzen Erwachsener unterzeichnet. Die Vereinbarung sieht vor, die Bildungsmassnahmen so zu koordinieren, dass der Anschluss an eine for-male Bildung oder eine Weiterbildung möglich ist.