Globale Entwicklungs- und Vertriebstätigkeit und insbesondere das Internet und der aktuell stark wachsende Online-Handel haben bewirkt, dass Waren selbst von Privatpersonen quasi grenzenlos quer über den Globus bestellt und versendet werden. In diesem steten globalen Wandel sind nicht nur die altbewährten internationalen Schutzrechtssysteme wie Patent-, Marken- und Urheberrecht gefordert, es ändern sich auch die Nutzer dieser Systeme, was im Artikel am Beispiel von China aufgezeigt wird.
Baukasten für Innovationsschutz
Mit Blick auf den Schutz einer Innovation ist zunächst zu prüfen, in welchem Segment diese liegt. So handelt es sich bei technischen Innovationen um Erfindungen, die dem Patentschutz zugänglich sind. Ästhetische Innovationen können als Designs registriert werden oder unterliegen gegebenenfalls dem Urheberrecht. Patent- und Designschutz sind parallel nutzbar, wenn ein Produkt sowohl technische als auch ästhetische Merkmale aufweist.
Alternativ oder zusätzlich kann eine Marke zum Schutz angemeldet werden. Diese dient als Herkunftsangabe dazu, Produkte oder Dienstleistungen einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen. Patente, Designs und Marken bilden also, ergänzt durch das Urheberrecht, eine Art Baukastensystem für den Schutz von Innovationen, indem sie es ihrem Inhaber ermöglichen, unrechtmässige Nachmachungen oder Nachahmungen zu verbieten.
Die Erteilung beziehungsweise Registrierung jeweiliger Schutzrechte ist in der Regel nach einer gesetzlich vorgegebenen Karenzfrist für jedermann öffentlich einsehbar und wird auf internationaler Ebene relativ einheitlich gehandhabt, obgleich es meistens nationale oder regionale Institute für geistiges Eigentum sind, die jeweilige Register führen, wie beispielsweise in der Schweiz das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum in Bern (IGE).
Zusätzlich können Innovationen durch Bestimmungen zum Verbot unlauteren Wettbewerbs oder, wie erwähnt, durch Urheberrecht geschützt sein. Wettbewerbsrechtlicher und urheberrechtlicher Schutz bestehen in der Regel ohne amtliche Hinterlegung, das heisst, es sind dies konzeptionell keine «Registerrechte». Einzelne Länder, wie zum Beispiel die USA oder China, kennen allerdings «Copyright-Register», die bei der Rechtsdurchsetzung – zum Bespiel auch von Software-Urheberrecht – eine relevante Bedeutung besitzen.
Pariser Verbandsübereinkunft
Umfassende Rahmenbedingungen für Patente, Designs, Marken sind seit vielen Jahrzehnten in multilateralen Staatsverträgen geregelt. Eines der ersten internationalen Abkommen zum geistigen Eigentum ist die im Jahre 1883 geschaffene und zwischenzeitlich mehrfach revidierte Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ), der mittlerweile 177 Staaten beigetreten sind. Die Schweiz war eines der 14 Gründungsmitglieder der PVÜ. Die PVÜ legt Grundspielregeln für den Umgang mit Patenten, Designs sowie Marken und anderen Kennzeichen fest. Darüber hinaus findet das Abkommen auf sogenannte Gebrauchsmuster (gelegentlich auch als «kleines Patent» bezeichnet), Dienstleistungsmarken, Handelsnamen und geografische Herkunftsangaben Anwendung und sieht Minimalvorschriften zum unlauteren Wettbewerb vor.
Die PVÜ verfolgt vier Hauptanliegen, nämlich (a) eine weltweite Verbreitung des gewerblichen Rechtsschutzes im Interesse der Staatsangehörigen der Mitgliedsländer, (b) eine Angleichung des Schutzes in den nationalen Gesetzen, (c) Verbesserungen des in manchen nationalen Gesetzen teilweise noch unvollständigen Schutzes und (d) eine Rationalisierung der Schutzverfahren. Ein zentraler Grundsatz der PVÜ ist die sog. Inländerbehandlung, d. h. es müssen Angehörige jedes Mitgliedsstaats in allen anderen Mitgliedsstaaten gleichwertig behandelt werden (Diskriminierungsverbot).
Ein weiterer in der PVÜ festgelegter Kernpunkt ist das sogenannte «Prioritätsrecht» für Schutzrechtsanmeldungen. Dieses bestimmt, dass im Falle von Patenten und Gebrauchsmustern innerhalb einer Frist von zwölf Monaten und bei Designs beziehungsweise Marken innerhalb von sechs Monaten nach erstmaliger Anmeldung in einem Mitgliedsstaat in jedem anderen Mitgliedsstaat eine entsprechende Nachanmeldung eingereicht werden kann, die diesfalls den gleichen «Zeitrang» besitzt wie die erste eingereichte Anmeldung.
Dieses Recht ist wichtig, weil Patente, Gebrauchsmuster und Designs einem Neuheitserfordernis genügen müssen, wodurch ihnen zugrunde liegende Innovationen vor der Einreichung einer Anmeldung nicht veröffentlicht worden sein dürfen. Auch für Marken ist das Prioritätsrecht wichtig, weil durch den Nachweis einer älteren Marke die Registrierung einer neueren gleichen Marke verhindert werden kann.