Kündigt der Arbeitgeber einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin ganz normal, das heisst unter Einhaltung der Kündigungsfrist und des Kündigungstermins, so steht der Endtermin des Arbeitsverhältnisses erst provisorisch fest. Wird nämlich die gekündigte Person krank oder erleidet sie beispielsweise innerhalb der Kündigungsfrist einen Unfall, so erstreckt sich das Arbeitsverhältnis faktisch um einen oder mehrere Monate. Die entsprechende Gesetzesbestimmung findet sich knapp geregelt in Art. 336c II, III OR. Die konkreten Beispiele und Fragen des Alltags rund um die Sperrfristensachverhalte aber können ganze Bücher füllen. Dieser Aufsatz soll über die wichtigsten Grundsätze Klarheit verschaffen.
Effektive Kündigungsfrist
Unerheblich, um welchen Sperrfristensachverhalt es sich handelt, er ist nur dann relevant, wenn er sich innerhalb der effektiven Kündigungsfrist ereignet. Dieser Grundsatz ist wichtig zu kennen, denn oft wird die Kündigung nicht erst am letzten Tag eines Monats ausgesprochen, sondern schon einige Tage oder allenfalls sogar einige Wochen vorher. Die Kündigungsfrist beginnt aber nicht etwa mit dem Aussprechen der Kündigung zu laufen. Selbst wenn die Kündigung viel früher ausgesprochen wurde als nötig, so beginnt die Kündigungsfrist immer erst rückwirkend ab dem Endtermin gerechnet an zu laufen.
Wurde nun also beispielsweise bei einer vertraglichen Kündigungsfrist von einem Monat am 11. Mai auf Ende Juni eine Kündigung ausgesprochen, so beginnt die Kündigungsfrist tatsächlich erst am 1. Juni zu laufen und nicht etwa schon am 11. Mai. Ist nun also die gekündigte Mitarbeiterin oder der gekündigte Mitarbeiter beispielsweise ab dem 16. Mai für zehn Tage krankgeschrieben und kommt der Mitarbeitende danach wieder zur Arbeit, so hat in diesem Beispiel die Arbeitsverhinderung keine Erstreckung des Arbeitsverhältnisses zur Folge.
Tritt nun aber die Erkrankung am 16. Juni ein und dauert diese zehn Tage, so liegt ein relevanter Sperrfristensachverhalt vor, da diese Absenz innerhalb der tatsächlichen Kündigungsfrist eingetreten ist. Das wiederum bedeutet, dass während der Krankheitstage die Kündigungsfrist ruht, und diese erst mit Arbeitswiederaufnahmen weiterläuft.
Zeitlich begrenzt
Sperrfristensachverhalte gibt es verschiedene. Zur einen Gruppe (Art. 336c I lit.a OR) gehören die Diensterbringungen für das Militär, den Zivilschutz oder den Zivildienst, sofern die Dienstleistung mehr als elf Tage dauert. In solchen Fällen gilt die gesetzliche Sperrfrist vier Wochen vor dem Einsatz und vier Wochen nach dem Einsatz.
Bei der zweiten Gruppe, der unverschuldeten Arbeitsverhinderung infolge Krankheit und Unfall, gilt die Sperrfrist je nach Dienstjahr – nämlich 30 Tage im ersten Dienstjahr, 90 Tage ab dem zweiten bis und mit fünftem Dienstjahr und 180 Tage Sperrfrist ab dem sechsten Dienstjahr. Bei solchen Sachverhalten wird die Kündigung während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit unterbrochen, dauert diese aber sehr lange, so setzt die vorerwähnte gesetzliche Sperrfrist die maximale Dauer. Ist nun also ein Mitarbeitender im ersten Dienstjahr in der effektiven Kündigungsfrist während zwei Monaten voll arbeitsunfähig, so wird in diesem Fall die Kündigungsfrist dennoch nur um die maximale Sperrfrist von 30 Tagen erstreckt. Diese zweite Gruppe kommt in der Praxis am häufigsten vor und stellt dem Arbeitgeber die kniffligsten Sperrfristen-Fragestellungen.
Die dritte Gruppe von Sperrfristsachverhalten bildet die Schwangerschaft und Niederkunft einer Mitarbeiterin. Wird beispielsweise eine Mitarbeiterin, die zum Zeitpunkt der Kündigung nicht schwanger war, innerhalb der Kündigungsfrist schwanger, so dauert das Arbeitsverhältnis um die Dauer der Schwangerschaft und nach Niederkunft weitere 16 Wochen fort. Diese Gruppe macht deutlich, dass ein bereits gekündigtes Arbeitsverhältnis unter Umständen noch Monate weiterdauern kann.