Werkvertragsrecht
Die nachstehenden Ausführungen verstehen sich als nicht abschliessend. Sie befassen sich einzig mit den sich primär stellenden Fragen der Fristerstreckungs- und Mehrkostenansprüche des Unternehmers beziehungsweise den Ansprüchen des Bestellers. Zunächst ist zu prüfen, ob die Norm SIA 118 zum Vertragsbestandteil erklärt wurde. Falls dies nicht der Fall ist, findet das Obligationenrecht (OR) Anwendung.
Die Norm SIA 118 wurde für anwendbar erklärt
Solange keine Baustellenschliessungen verfügt werden, ist unter Beachtung der behördlich angeordneten Schutzmassnahmen weiterzuarbeiten. Führen die angeordneten Schutzmassnahmen oder Lieferverzögerungen aus dem Ausland zu Störungen im Bauablauf, welche sich auf die terminliche Vertragsabwicklung auswirken, so gilt es Art. 96 Abs. 1 SIA 118 zu beachten. Gemäss vorgenanntem Artikel sind die vertraglichen Fristen angemessen zu erstrecken, falls sich die Ausführung des Werkes ohne Verschulden des Unternehmers verzögert – vorausgesetzt der Unternehmer hat die ihm möglichen sowie zusätzliche Vorkehrungen zur Verhinderung der Verzögerung getroffen (Art. 95 SIA 118).
Zusätzliche Vorkehrungen – Beschleunigungsmassnahmen – muss der Unternehmer nicht auf eigene Kosten treffen. Er hat sie der Bauleitung nur vorzuschlagen (Art. 95 Abs. 3 Norm SIA 118). Die Kosten solcher zusätzlichen Massnahmen zur Termineinhaltung gehen zu Lasten des Bestellers, entsprechend muss der Unternehmer bzw. darf der Unternehmer sie nur mit Einwilligung der Bauleitung ausführen. Der Unternehmer hat für die zusätzlichen Massnahmen Anspruch auf die nachgewiesenen Mehrkosten, das heisst auf die tatsächlichen Mehrkosten, also ohne Zuschlag für Risiko und Gewinn.
Einen Anspruch auf Erstreckung der vereinbarten Termine hat der Unternehmer jedoch nur dann, wenn er die Verzögerung und deren Ursache (wie zum Beispiel Natureinflüsse, Störung des Arbeitsfriedens, Lieferstörungen, Säumnis eines Nebenunternehmers, behördliche Massnahmen) der Bauleitung ohne Verzug anzeigt – es sei denn die Bauleitung kannte die Verzögerung und deren Ursache auch ohne Anzeige (Art. 25 SIA 118).
Der Unternehmer hat ebenso Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung, wenn ausserordentliche Umstände, welche nicht vorhersehbar waren beziehungsweise von den Parteien ausgeschlossen waren, die Fertigstellung hindern oder übermässig erschweren (Art. 59 SIA 118). Können sich die Parteien diesbezüglich nicht einigen, legt der Richter die Mehrvergütung fest oder bewilligt alternativ die Vertragsauflösung. Auch diesbezüglich gilt die Anzeigepflicht nach Art. SIA 118.
Die Anwendung der Norm SIA 118 wurde nicht vereinbart
Haben die Parteien die Norm SIA 118 nicht zum Vertragsinhalt erklärt, bestimmen sich die Folgen einer Coronabedingten Verzögerung nach den Bestimmungen des OR. Das Werkvertragsrecht des OR enthält hierzu jedoch keine konkreten Regeln.
Entsprechend bestimmen sich die Folgen einer Leistungsverzögerung nach den allgemeinen Bestimmungen des OR und der dort verankerten Risikosphärenbetrachtung: Liegt der Grund der Verzögerung in der Risikosphäre des Unternehmers, weil sich beispielsweise eine Materiallieferung verspätet, so hat der Unternehmer keinen direkten Anspruch auf Fristverlängerung und gerät in Verzug.
Sofern ihn kein Verschulden an der Leistungsverzögerung trifft, muss ihm der Besteller eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung ansetzen. Nur wenn der Unternehmer innert der angemessen angesetzten Nachfrist nicht leistet, kann der Besteller, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und vom Vertrag zurücktreten.
Unseres Erachtens sollten die Ansprüche aus Zufallshaftung (Art. 103 Abs. 1 OR) sowie der Haftung des Unternehmers für den Verspätungs-, den Nichterfüllungs- oder Rücktrittsschaden (Art. 103. Abs. 1, Art. 107 Abs. und Art. 109 Abs. 2 OR) dem Besteller – vorausgesetzt den Unternehmer trifft kein Verschulden an der Verzögerung – nicht zustehen. Sie setzen nämlich ein Verschulden voraus.
Vorausgesetzt der Unternehmer hat die Verzögerung nicht verschuldet, stellt sich also die Frage, was angesichts der weltweit herrschenden ausserordentlichen Lage eine «angemessene Nachfrist» ist. Den allgemeinen Grundsätzen folgend, ist eine Nachfrist dann angemessen, wenn sie es dem Unternehmer objektiv betrachtet ermöglicht, seiner Leistungspflicht nachzukommen. Entsprechend muss die dem Unternehmer, der seine Leistungen als direkte Folge der Corona-Krise nicht erbringen kann, anzusetzende Nachfrist wohl so lange sein, dass er nach Wegfall des Coronabedingten Hindernisses seine Arbeiten mit normalem Aufwand zu Ende führen kann. Der Unternehmer muss nämlich weder Beschleunigungsmassnahmen vornehmen noch solche vorschlagen. Anders sieht es jedoch aus, wenn die Verzögerungen des Unternehmers nicht coronabedingt, sondern durch ihn verschuldet sind. Solche Verzögerungen hat der Unternehmer auch in der derzeit schwierigen Zeit selbst zu verantworten. Sie liegen in seinem Risikosphärenbereich.
Ähnlich wie in der SIA 118 regelt auch das OR die Folgen bei nicht verschuldeten ausserordentlichen Umständen, welche die Fertigstellung hindern oder übermässig erschweren. Gemäss Art. 373 Abs. 2 OR kann der Richter auf Klage hin bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände, die nicht vorausgesehen werden konnten oder die nach den von beiden Beteiligten angenommenen Voraussetzungen ausgeschlossen waren, nach seinem Ermessen eine Erhöhung des Preises festlegen oder die Auflösung des Vertrages bewilligen.
Ein Beispiel
Zusammenfassend stellt sich in Zusammenhang mit Verzögerungen auf der Baustelle also immer die Frage, ob den Unternehmer an der Verzögerung eine Schuld trifft. Das dürfte nicht immer ganz einfach zu entscheiden sein, denn nicht an jeder Folge, die letztlich zu einer Verzögerung führt, ist der Unternehmer schuldlos. Hierzu ein Beispiel in Zusammenhang mit den angeordneten Hygienemassnahmen: Ist der Unternehmer aufgrund der angeordneten Hygienemassnahmen nicht mehr in der Lage, gleich viele Mitarbeiter wie geplant auf der Baustelle arbeiten zu lassen, trifft ihn kein Verschulden. Bei Anwendbarkeit der SIA-Norm 118 ist er aber verpflichtet, dem Besteller beziehungsweise dessen Bauleitung die sich daraus ergebende Verzögerung umgehend anzuzeigen und ihm zum Beispiel den Schichtbetrieb mit entsprechenden Mehrkosten als Beschleunigungsmassnahme vorzuschlagen.
Je nach Entscheid des Bestellers beziehungsweise der Bauleitung hat der Unternehmer entsprechend vorzugehen. Gelangt nur das OR zur Anwendung, muss der Unternehmer nur die unverschuldete Verzögerung anzeigen und hat sodann Anspruch auf Fristerstreckung. Die Mehrkosten aus der nicht von ihm verschuldeten Verzögerung «Anordnung Hygienemassnahmen» gehen sowohl nach SIA-Norm 118 als auch nach OR zu Lasten des Bestellers.
Anders sieht es aus, wenn der Unternehmer die angeordneten Hygienemassnahmen nicht oder nicht korrekt umsetzt: Wird seine Baustelle deswegen geschlossen, ist die sich daraus ergebende Verzögerung durch ihn verschuldet und er hat entsprechend keinen Anspruch auf Erstreckung der Fristen, die sich aus der Baustellenschliessung ergeben. Er hat zudem auch die sich daraus ergebenden Mehrkosten zu tragen. Auf die Erstreckung der Fristen aufgrund direkter Folgen der «Anordnung Hygienemassnahmen» hat er aber natürlich weiterhin Anspruch, sofern er diese Folgen dem Besteller bzw. der Bauleitung umgehend angezeigt hat und die notwendigen Vorkehrungen getroffen hat.