Grundstückslieferung
Steuerfreier Grundstückverkauf oder abrechnungspflichtige Bauleistungen:
Boden gehört dem Bauunternehmer
Sofern die nachfolgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind, liegt eine von der Steuer ausgenommene Lieferung vor (somit Bau auf eigene Rechnung):
a. Käufer erwirbt fertig geplantes und projektiertes Objekt.
b. Bezahlung eines vom Bauunternehmer zuvor festgesetzten Pauschalpreises für Boden und Gebäude.
c. Käufer hat keinen Einfluss auf den Bau, die Ausgestaltung des Gebäudes und der Umgebung und kann keinen Einfluss auf die Leistungserbringer (Handwerker) nehmen.
d. Es liegt nur ein (1) Vertrag vor (Kaufvertrag zwischen Bauunternehmer und Käufer über Boden und Gebäude).
e. Nutzen und Gefahr gehen erst nach Fertigstellung auf den Käufer über.
f. Bezahlung erfolgt erst nach bezugsbereiter Fertigstellung (eine Anzahlung bis zu einer Höhe von 30 Prozent des Kaufpreises ist nicht schädlich).
Sind die vorgenannten Bedingungen nicht alle erfüllt, liegen einerseits ein von der Steuer ausgenommener Verkauf des Bodens und anderseits steuerbare werkvertragliche Lieferungen vor. Sofern Änderungen am projektierten Gebäude (Bst. a) aufgrund von individuellen Käuferwünschen (z.B. andere Bodenbeläge, zusätzliche Küchengeräte, Steckdosen) erfolgen, ändert dies nichts an der Qualifikation des Vertrags als Kaufvertrag, sofern die durch diese Änderungswünsche bedingten Mehrkosten 5 Prozent des Pauschalpreises (für Boden und Gebäude [Bst. b]) nicht übersteigen.
Die 5-Prozent-Grenze versteht sich pro Objekt. Zur Berechnung der Grenze ist die Summe aller Mehr- und Minderkosten ein und desselben Objektes massgebend. Überschreiten die Mehrkosten 5 Prozent des Pauschalpreises, führt dies zur Beurteilung des gesamten Vertragsverhältnisses als einen von der Steuer ausgenommenen Verkauf des Bodens einerseits und steuerbare werkvertragliche Lieferung anderseits.
Boden gehört einem Dritten
Wenn der Boden einem Dritten gehört, ist nur der Verkauf des Bodens von der Steuer ausgenommen. Beim Bau des Gebäudes handelt es sich um eine werkvertragliche Lieferung. Eine Abweichung von der vorstehenden Regelung kann sich ergeben, wenn der Verkäufer des Bodens (Dritter) und der Bauunternehmer eng verbundene Personen (Art. 3 Bst. h MWSTG) sind. In diesem Fall gelten für die Abgrenzung Werkvertrag/Kaufvertrag die Kriterien «Boden gehört dem Bauunternehmer» Buchstaben a bis f, exklusiv Buchstabe b (Pauschalpreis nur für das Gebäude) und d (ein Vertrag).
Boden gehört dem Käufer (Bauherr)
Bei der Bebauung eines Grundstücks, das bereits dem Käufer gehört, liegt immer eine werkvertragliche Lieferung vor.
Fremdwährungen im Konzern
Vorteilhaft ist es für Steuerpflichtige, die Teil eines Konzerns sind, dass sie neu für die Umrechnung von Fremdwährungen ihren internen Konzernumrechnungskurs auch bei der MWSt-Abrechnung verwenden können. Diese Möglichkeit gilt einerseits für Intercompany-Leistungen und anderseits auch für Leistungen mit Dritten.